I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit Mitte des Streitjahres 2002 geschieden.
Im April 2004 reichte er die --nur von ihm unterzeichneten-- Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Im Mantelbogen der Erklärungen trug er in dem hierfür vorgesehenen Feld "geschieden seit dem" in Zeile 7 das Scheidungsdatum ein. Angaben zur geschiedenen Ehefrau, insbesondere zu deren Einkünften, enthielten die Steuererklärungen nicht. Die nur von Ehegatten auszufüllende Zeile 13, in der Angaben zur Wahl der Ehegattenveranlagung (Zusammen- oder getrennte Veranlagung) vorgesehen sind, war ebenfalls nicht ausgefüllt. Direkt unter der Angabe des Klägers zu seinem Familienstand brachte der Sachbearbeiter des FA handschriftlich den Vermerk "GD geändert 07.04.04" an.
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