BFH - Beschluss vom 30.10.2009
III B 6/08
Normen:
EStG § 32a Abs. 6 S. 1; AO § 129;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 176
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 697/07

Fehlende Angabe zum dauernden Getrenntleben als ein einem mechanischen Versehen gleichgestelltes Versehen über den tatsächlichen Programmablauf bzw. die Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung; Erfordernis der Zusatzspeicherung dauernd getrennt lebend zusätzlich zu den Grunddaten für die Durchführung einer Einzelveranlagung für das Scheidungsjahr

BFH, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen III B 6/08

DRsp Nr. 2009/28018

Fehlende Angabe zum dauernden Getrenntleben als ein einem mechanischen Versehen gleichgestelltes Versehen über den tatsächlichen Programmablauf bzw. die Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung; Erfordernis der Zusatzspeicherung "dauernd getrennt lebend" zusätzlich zu den Grunddaten für die Durchführung einer Einzelveranlagung für das Scheidungsjahr

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 6 S. 1; AO § 129;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit Mitte des Streitjahres 2002 geschieden.

Im April 2004 reichte er die --nur von ihm unterzeichneten-- Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Im Mantelbogen der Erklärungen trug er in dem hierfür vorgesehenen Feld "geschieden seit dem" in Zeile 7 das Scheidungsdatum ein. Angaben zur geschiedenen Ehefrau, insbesondere zu deren Einkünften, enthielten die Steuererklärungen nicht. Die nur von Ehegatten auszufüllende Zeile 13, in der Angaben zur Wahl der Ehegattenveranlagung (Zusammen- oder getrennte Veranlagung) vorgesehen sind, war ebenfalls nicht ausgefüllt. Direkt unter der Angabe des Klägers zu seinem Familienstand brachte der Sachbearbeiter des FA handschriftlich den Vermerk "GD geändert 07.04.04" an.