Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.09.2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ob die Klägerin für Gesamtsozialversicherungsbeiträge für von ihr entliehene Arbeitnehmer der G Zeitarbeitsagentur GmbH (im Folgenden: "G") in der Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 haftet.
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