I.
In den Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Darlehenszinsen und einer Sonderabschreibung als Werbungskosten.
Die Antragstellerin (Ast) firmierte zunächst unter "...(B) ...(A) KG". In dem Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 13 ff.) war in § 17 Ziff. 1c vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs-, Sequestrations- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Ast erwarb am 20.03.1995 das im A-Weg in S... belegene, mit einem Verwaltungsgebäude, einer Lagerhalle und zwei Garagenkomplexen bebaute Grundstück mit einer Größe von 15.000 qm zum Preis von 3 Mio. DM. Zur Finanzierung schloss sie mit der B-Bank einen Darlehensvertrag (mit der Nr. ...1) über 5 Mio. DM. Hiervon wurden zunächst insgesamt 3,5 Mio. DM ausgezahlt.
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