FG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2005
II 103/03
Normen:
FGO § 57 § 69 Abs. 4 S. 2 ; HGB § 131 Abs. 3 Nr. 2 ;

Fehlende Beteiligtenfähigkeit einer vollbeendeten Personengesellschaft

FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen II 103/03

DRsp Nr. 2006/2259

Fehlende Beteiligtenfähigkeit einer vollbeendeten Personengesellschaft

Ergibt eine summarische Prüfung, dass aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ein Gesellschafter ausgeschieden ist, ist ein im Namen der Gesellschaft gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig.

Normenkette:

FGO § 57 § 69 Abs. 4 S. 2 ; HGB § 131 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

In den Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Darlehenszinsen und einer Sonderabschreibung als Werbungskosten.

Die Antragstellerin (Ast) firmierte zunächst unter "...(B) ...(A) KG". In dem Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 13 ff.) war in § 17 Ziff. 1c vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs-, Sequestrations- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Ast erwarb am 20.03.1995 das im A-Weg in S... belegene, mit einem Verwaltungsgebäude, einer Lagerhalle und zwei Garagenkomplexen bebaute Grundstück mit einer Größe von 15.000 qm zum Preis von 3 Mio. DM. Zur Finanzierung schloss sie mit der B-Bank einen Darlehensvertrag (mit der Nr. ...1) über 5 Mio. DM. Hiervon wurden zunächst insgesamt 3,5 Mio. DM ausgezahlt.