FG Nürnberg - Urteil vom 26.11.2002
I 152/00
Normen:
EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1340

Fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen I 152/00

DRsp Nr. 2003/14929

Fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Zusage einer Alters- und/oder Invaliditätsversorgung durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. Eine gleichzeitig abgeschlossene teilkongruente Rückdeckungsversicherung steht dem nicht entgegen, da bei drohender Insolvenz der Gesellschaft die Leistungen aus der Versicherung nicht mehr gesichert sind.

Normenkette:

EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bildung einer Pensionsrückstellung für den Gesellschaftergeschäftsführer.

Die Klägerin wurde im Dezember 1989 gegründet.

Geschäftsführer ist M (geb. ... 1944), der zugleich 98 % der Geschäftsanteile hält. Laut Dienstvertrag vom 30.08.1990 erhält der Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 2.300 DM und eine Direktversicherung mit einer Jahresprämie von 2.400 DM; der betriebliche PKW steht ihm auch zu Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung. Das monatliche Gehalt wurde mit verschiedenen Nachträgen zuletzt vom 07.09.1994 mit Wirkung zum 01.10.1994 auf 10.000 DM brutto erhöht, das Urlaubsgeld betrug 7.000 DM.