FG München - Urteil vom 11.09.2013
10 K 645/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Fehlende Vermietungsabsicht

FG München, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 645/12

DRsp Nr. 2014/5278

Fehlende Vermietungsabsicht

1. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast für das Bestehen einer Vermietungsabsicht. 2. Mehrjährige – nicht zielgerichtet durchgeführte – Umbaumaßnahmen des Steuerpflichtigen selbst an einer bislang unvermieteten und teilweise selbst genutzten Immobilie sprechen gegen eine Vermietungsabsicht

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Streitig ist, ob die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2004 bis 2008 geltend machen können.