FG Köln - Urteil vom 20.12.2000
1 K 4490/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 438

Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung

FG Köln, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 4490/00

DRsp Nr. 2001/7103

Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung

1. Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sie auf Gründen beruhen, die von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. 2. Besteht eine für den Steuerpflichtigen allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit und ist der Abschluß einer Versicherung zumutbar, so kann sich der Steuerpflichtige den eigenen Aufwendungen entziehen. Eine allgemein übliche Versicherungsmöglichkeit besteht, wenn die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit zum Abschluss anbieten, beispielsweise der Versicherungsschutz gegen Hausrats- und Gebäudeschäden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand: