FG Berlin - Urteil vom 17.09.1997
II 182/95
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 3 ;

Fehlerhafter Ermessensgebrauch bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für Lohnsteuer

FG Berlin, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen II 182/95

DRsp Nr. 2003/11691

Fehlerhafter Ermessensgebrauch bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für Lohnsteuer

Es entspricht nicht dem Zweck des § 42 d EStG, dass die Finanzbehörde wegen solcher Nachteile den Arbeitgeber durch Haftungsbescheid in Anspruch nimmt, die sie durch Rechtsanwendungsfehler bei der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld gegenüber dem Arbeitnehmer selbst herbeigeführt hat.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beschäftigte im Kalenderjahr 1990 im ...amt Berlin ... Arbeitnehmer, die als ... im ehemaligen Berlin (West) tätig waren und auch dort wohnten.

Eine am 10. Juli 1990 zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem ehemaligen Minister der Finanzen der DDR getroffene Gegenseitigkeitsvereinbarung (Steuer- und Zollblatt für Berlin -StZBl- 1990, 129) sah vor, daß das Besteuerungsrecht bei Lohnzahlung aus öffentlichen Kassen dem Kassenstaat zustand.

Von den Arbeitslöhnen dieser Arbeitnehmer behielt die Klägerin zutreffend Lohnsteuer ein, führte sie an das damalige Finanzamt Mitte ab und bescheinigte unter der Bezeichnung ...amt Berlin, ... auf den Lohnsteuerkarten für das 2. Halbjahr 1990 sowohl die Arbeitslöhne als auch die an das Finanzamt ... abgeführte Lohnsteuer. Die Auszahlung von Berlinzulagen bescheinigte sie zutreffend nicht.