BFH - Beschluß vom 13.12.2000
IX B 109/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 2; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 599

Ferien- oder Wochenendwohnung

BFH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen IX B 109/00

DRsp Nr. 2001/4403

Ferien- oder Wochenendwohnung

1. Die materiellen Regelungen des EigZulG sind weitgehend den Tatbeständen der zuvor im EStG geregelten Wohneigentumsförderung nachgebildet. 2. Die zum Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 2 entwickelten Rechtsgrundsätze sind bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 2; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) derart bezeichnet worden ist, dass die Abweichung erkennbar wird (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.