Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) derart bezeichnet worden ist, dass die Abweichung erkennbar wird (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.
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