BFH - Beschluß vom 01.10.1997
X B 89/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 473

BFH - Beschluß vom 01.10.1997 (X B 89/96) - DRsp Nr. 1998/9186

BFH, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen X B 89/96

DRsp Nr. 1998/9186

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben bzw. nicht in ausreichender Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bezeichnete Verfahrensmangel, die Klage sei zu Unrecht wegen fehlender Prozeßvollmacht der Klägerin als unzulässig abgewiesen worden, ist nicht gegeben. Der mit Schriftsatz vom 13. Januar 1994 "im Auftrage und in Vollmacht" der Kläger erhobenen Klage war lediglich die vom Kläger - nicht auch der Klägerin - unterzeichnete Vollmacht als Anlage beigefügt. Mit der Eingangsbestätigung an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 24. Januar 1994 wurde dieser u.a. aufgefordert, die "fehlende Vollmacht der Klägerin im Original nachzureichen". Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion. Den Akten ist jedenfalls der Eingang einer Prozeßvollmacht für die Klägerin nicht zu entnehmen. Die in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte, unter dem Datum vom 16. Februar 1996 von beiden Klägern unterzeichnete Prozeßvollmacht vermag den Mangel der insoweit fehlenden Sachurteilsvoraussetzung im Klageverfahren nicht zu beheben (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 61; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 151).