BSG - Urteil vom 28.01.2004
B 6 KA 25/03 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 4 § 85 Abs. 4a S. 1 § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 486/00

Festlegung des Inhalts von Honorarverteilungsregelungen durch den Bewertungsausschuss

BSG, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 25/03 R

DRsp Nr. 2004/13156

Festlegung des Inhalts von Honorarverteilungsregelungen durch den Bewertungsausschuss

Da es seit dem 1.1.2000 allein Aufgabe des Bewertungsausschusses ist, den Inhalt der Honorarverteilungsregelungen zur Vergütung der Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte festzulegen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten, ist eine HVM-Bestimmung allein deshalb unwirksam, wenn sie nicht mit der Regelung des Bewertungsausschusses in Einklang steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 4 § 85 Abs. 4a S. 1 § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe des Punktwertes für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Die als Psychologische Psychotherapeutin in Magdeburg zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen die Honorarbescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale I/2000 bis IV/2000, soweit die Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) betroffen sind.