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Umstritten ist die Höhe des Punktwertes für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
Die als Psychologische Psychotherapeutin in Magdeburg zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen die Honorarbescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale I/2000 bis IV/2000, soweit die Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) betroffen sind.
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