LAG Köln - Urteil vom 12.09.2023
4 Sa 12/23
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4218/22

Festlegung des Streitgegenstands in der KlageschriftInhalt und Zweck des ArbeitszeugnissesSelbstbindung des Arbeitgebers an ein ZwischenzeugnisDarlegungs- und Beweislast für Bescheinigung unterdurchschnittlicher Leistungen im ZeugnisDruck der ersten Seite eines Zeugnisses auf Geschäftspapier

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 12/23

DRsp Nr. 2023/12932

Festlegung des Streitgegenstands in der Klageschrift Inhalt und Zweck des Arbeitszeugnisses Selbstbindung des Arbeitgebers an ein Zwischenzeugnis Darlegungs- und Beweislast für Bescheinigung unterdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis Druck der ersten Seite eines Zeugnisses auf Geschäftspapier

1. Nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. 2. Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit.