BVerfG - Beschluss vom 18.03.2019
1 BvR 1903/18
Normen:
BeratHiG § 7; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 55 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 T 83/18
AG Brühl, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 85 II 1461/16

Festsetzung der anwaltlichen Vergütung bei einer Inanspruchnahme von Beratungshilfe; Rüge eines mangelnden Umfangs der Beratungshilfegewährung

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1903/18

DRsp Nr. 2019/5812

Festsetzung der anwaltlichen Vergütung bei einer Inanspruchnahme von Beratungshilfe; Rüge eines mangelnden Umfangs der Beratungshilfegewährung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BeratHiG § 7; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 55 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen über die Vergütung für durch die Beschwerdeführerin zu 2), einer Rechtsanwältin, der Beschwerdeführerin zu 1) geleistete Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) legt nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, durch die angegriffenen Entscheidungen in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.