"A" und der Kläger waren Kommanditisten der "X-" GmbH & Co. KG, die in dieser Rechtsform, wenn auch in anderer personeller Zusammensetzung, bereits vor dem 1.1.1980 bestand und sich inzwischen in Liquidation befindet.
Für das Streitjahr 1983 erging zunächst ein gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid vom 15.1.1986 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG mit der Erläuterung, daß das negative Kapitalkonto des Klägers gewinnerhöhend aufgelöst und dem Komplementär zugerechnet worden sei, da wegen der Konkursanmeldung mit späteren Gewinnen nicht mehr zu rechnen sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.2.1986 mit der Begründung Einspruch ein, er habe durch die Einkommensteuerveranlagung für 1983 erfahren, daß am 15.1.1986 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ergangen sei. Diesen Bescheid habe er nicht erhalten. Er lege aber vorsorglich Einspruch ein. Auf den Veräußerungsgewinn sei der halbe Steuersatz anzuwenden.
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