VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2019
4 CS 19.717
Normen:
GewStG § 18; BGB § 738 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 S 18.5944

Festsetzung der Gewerbesteuer einer durch Tod des Kommanditisten aufgelösten KG; Inanspruchnahme des verbleibenden Komplementärs als Rechtsnachfolger

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 4 CS 19.717

DRsp Nr. 2019/17439

Festsetzung der Gewerbesteuer einer durch Tod des Kommanditisten aufgelösten KG; Inanspruchnahme des verbleibenden Komplementärs als Rechtsnachfolger

Beim Tod des einzigen Kommanditisten einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um den in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB geregelten Normalfall des Ausscheidens aus einer als solcher fortbestehenden Personengesellschaft, bei der sich entsprechend § 738 Abs. 1 BGB nur die Beteiligungsverhältnisse am Gesamthandsvermögen ändern. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer bis dahin zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft führt vielmehr - da es eine Personenhandelsgesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht gibt - zwingend zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. Es ist anerkannt, dass in solchen Fällen das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter als Alleininhaber übergeht, der damit auch Steuerschuldner wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verbleibende den bisher gemeinschaftlich geführten Betrieb z.B. aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Fortsetzungsklausel tatsächlich übernimmt.

Tenor

I. II. III.