FG Münster - Urteil vom 18.01.2024
8 K 2393/21 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7;

Festsetzung der Grunderwerbsteuer i.R.e. Erwerbsvorgangs

FG Münster, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 8 K 2393/21 GrE

DRsp Nr. 2024/2074

Festsetzung der Grunderwerbsteuer i.R.e. Erwerbsvorgangs

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2021 wird dahin geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die Stadt N. [...]