OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2023
1 Ws 13/24 (S)
Normen:
RVG Nr. 4100 VV;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 26/20
LG Potsdam, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 26/20

Festsetzung der Grundgebühr und Terminsgebühr für die erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 13/24 (S)

DRsp Nr. 2024/4884

Festsetzung der Grundgebühr und Terminsgebühr für die erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Termingebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände. Denn die geforderte umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, und gerade für diese erstmalige Einarbeitung entsteht die Grundgebühr.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 29. November 2023 wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2023 dahin geändert, dass bei der Festsetzung der Kosten für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H... neben den in der Festsetzungsentscheidung vom 19. Januar 2023 berücksichtigten Gebühren zusätzlich die Grundgebühr, nicht jedoch die Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG).

Normenkette:

RVG Nr. 4100 VV;

Gründe

I.