BVerwG - Beschluss vom 06.11.2019
1 WDS-KSt 2.19
Normen:
VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 6402; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;

Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts nach billigem Ermessen

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 1 WDS-KSt 2.19

DRsp Nr. 2020/618

Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts nach billigem Ermessen

Ist ein Teil des Aufwandes des Rechtsanwaltes von einer gesonderten Vergütung für das parallele Eilverfahren abgedeckt, so verlangt die Billigkeit, dies auch bei der Festsetzung der Gebühren im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 6402; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 - 1 WB 33.18 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der Kosten auf 2 338, 35 € zuzüglich von Zinsen. In der Gesamtforderung waren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 600 €, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 750 € (unter Anrechnung von 175 € für die Geschäftsgebühr) und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 750 € enthalten.