BVerfG - Beschluss vom 29.03.2017
1 BvR 1015/15
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Festsetzung der Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit; Maßgeblichkeit der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und des Maßes seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1015/15

DRsp Nr. 2017/13193

Festsetzung der Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit; Maßgeblichkeit der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und des Maßes seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. November 2015 ist dem Beschwerdeführer zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren beigeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2017 hat der Bevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert auf 300.000 € festzusetzen. Ein Betrag in dieser Größenordnung sei gerechtfertigt, weil die Angelegenheit äußert umfangreich und die Entscheidung des Senats in ihrer Reichweite bundesweit von Bedeutung gewesen sei. Darüber hinaus sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu 2) als "extrem hoch" zu bewerten, denn das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz habe zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte als selbständiger Wohnungsmakler geführt und ihn damit letztlich "zu einem Hartz-IV-Fall gemacht".