FG Bremen - Urteil vom 27.11.2019
2 K 87/19 (5)
Normen:
ZwWoStOG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 83

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für eine eigengenutzte Zweitwohnung in Bremerhaven; Ableitung der ortsüblichen Miete im Wege der Schätzung aus dem offiziellen Mietspiegel der Stadt Bremerhaven

FG Bremen, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 2 K 87/19 (5)

DRsp Nr. 2020/228

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für eine eigengenutzte Zweitwohnung in Bremerhaven; Ableitung der ortsüblichen Miete im Wege der Schätzung aus dem offiziellen Mietspiegel der Stadt Bremerhaven

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZwWoStOG § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist eine Zweitwohnungsteuerfestsetzung.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der ... Str. .... Die Wohnung war 1954 bezugsfertig und hat eine Grundfläche von 150 qm.

Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in .... Am 11. Oktober 2014 meldete er seinen Einzug in seine Wohnung in Bremerhaven als Nebenwohnung zum 1. Oktober 2014 an.

Am 25. Februar 2018 gab er als Erstanmeldung eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung für 2017 für seine Nebenwohnung ab. Er berechnete eine Jahresmiete von 5.580 EUR auf der Grundlage einer monatlichen Nettokaltmiete von 465 EUR, woraus sich ein Steuerbetrag von 558 EUR ergab.

Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. März 2018 wurde die Zweitwohnungsteuer für 2017 und die Folgejahre auf 756 EUR festgesetzt. Zur Berechnung der Steuer wird ausgeführt, dass die Jahresmiete auf der Grundlage einer monatlichen Nettokaltmiete von 630 EUR 7.560 EUR betrage. Daraus folge bei einem Steuersatz von 10 v. H. ein Steuerbetrag von 756 EUR.