OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2023
6 W 13/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 10
NJW-RR 2023, 775
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 78/22

Festsetzung des GebührenstreitwertesZulässigkeit der Beschwerde bezüglich der Heraufsetzung des festgesetzten WertesBeschwer einer Partei bezüglich eines zu gering angesetzten Gebührenstreitwertes bei Abschluss einer Honorarvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 13/23

DRsp Nr. 2023/4750

Festsetzung des Gebührenstreitwertes Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes Beschwer einer Partei bezüglich eines zu gering angesetzten Gebührenstreitwertes bei Abschluss einer Honorarvereinbarung

Eine Partei eines Rechtsstreites ist durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes selbst nicht beschwert. Ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, in der höhere Gebühren, als gesetzlich vorgesehen, vereinbart worden sind. Zumindest dann, wenn eine Honorarvereinbarung erst geschlossen wurde nachdem feststeht, dass sich gegen den Prozessgegner ein Erstattungsanspruch ergibt, ist davon auszugehen, dass diese Vereinbarung zu dem Zweck erfolgt ist, dem Gegner möglichst hohe Kosten aufzuerlegen, sodass dann nicht von einer Beschwer der Partei auszugehen und eine Beschwerde der Partei bezüglich eines zu gering bemessenen Streitwertes unzulässig ist.

Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 17.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.