BVerfG - Beschluss vom 01.12.2021
1 BvR 2152/20
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2955/20
VGH Hessen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2256/20

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2152/20

DRsp Nr. 2022/2127

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.