Der Gegenstandswert wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Mit Kammerbeschluss vom 31. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des §
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