BVerfG - Beschluss vom 16.09.2009
2 BvR 31/08
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 1191
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 316/97
BFH, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 150/04

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 31/08

DRsp Nr. 2009/22400

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht kommt in objektiver Hinsicht auf dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, so ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über die gesetzlichen Mindestwert von 4.000 EUR hinauszugehen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Mit Kammerbeschluss vom 31. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren.