BVerfG - Beschluss vom 06.12.2021
1 BvR 2740/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 374/20

Festsetzung des Gegenstandswerts für einstweilige Anordnung und Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2740/20

DRsp Nr. 2022/2720

Festsetzung des Gegenstandswerts für einstweilige Anordnung und Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 22. Dezember 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, mit dem der Beschwerdeführerin die Berichterstattung über ein "Geständnis" des Antragstellers des Ausgangsverfahrens teilweise beziehungsweise ohne inhaltliche Ergänzungen untersagt worden war, ausgesetzt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).