FG Nürnberg - Urteil vom 02.12.2010
4 K 1101/10
Normen:
BewG § 22 Abs. 1; GrStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1383

Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Wege der Neuveranlagung

FG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 1101/10

DRsp Nr. 2011/2645

Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Wege der Neuveranlagung

Wird für ein Grundstück eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG durchgeführt, so wird für dieses Grundstück gemäß § 17 Abs. 1 GrStG der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt und damit eine sogenannte Neuveranlagung durchgeführt.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1; GrStG § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob mit Grundsteuermessbescheid vom 09.06.2010 noch eine Neuveranlagung auf den 01.01.2006 durchgeführt werden durfte.

Die Klägerin ist seit 1976 Eigentümerin des über 6.000 qm großen Anwesens A-Straße in 1. Das Anwesen umfasst nach dem Liegenschaftskataster die Grundflächen Flurnummer 45 zu 1.796 qm mit Wohngebäude einschließlich Gastwirtschaft und Nebengebäude, die Flurnummer 45/1 mit einer Fläche von 1.384 qm und einem Gebäude mit Diskothek sowie die 2.864 qm große und unbebaute Flurnummer 45/2, einen Parkplatz.