Streitig ist, ob mit Grundsteuermessbescheid vom 09.06.2010 noch eine Neuveranlagung auf den 01.01.2006 durchgeführt werden durfte.
Die Klägerin ist seit 1976 Eigentümerin des über 6.000 qm großen Anwesens A-Straße in 1. Das Anwesen umfasst nach dem Liegenschaftskataster die Grundflächen Flurnummer 45 zu 1.796 qm mit Wohngebäude einschließlich Gastwirtschaft und Nebengebäude, die Flurnummer 45/1 mit einer Fläche von 1.384 qm und einem Gebäude mit Diskothek sowie die 2.864 qm große und unbebaute Flurnummer 45/2, einen Parkplatz.
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