BVerfG - Beschluss vom 07.07.2021
1 BvR 249/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 29/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 249/21

DRsp Nr. 2021/11898

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

1.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 6. Februar 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2021, mit dem der Beschwerdeführerin die Wiederholung bestimmter Äußerungen untersagt worden war, ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ließ die Beschwerdeführerin mitteilen, dass der Antragsteller seinen Verfügungsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen habe. Sie erkläre das Verfahren daher für erledigt. Weiter beantragte sie, dem Land Berlin die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert festzusetzen.