BVerfG - Beschluss vom 16.03.2021
1 BvR 2152/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 597
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2955/20
VGH Hessen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2256/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: Durchführung eines angemeldeten Protestcamps)

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2152/20

DRsp Nr. 2021/7502

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: Durchführung eines angemeldeten Protestcamps)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.