BVerfG - Beschluss vom 03.03.2021
1 BvR 533/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 191/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 533/20

DRsp Nr. 2021/5769

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.