BVerfG - Beschluss vom 23.06.2021
1 BvR 427/19
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5147/17
LAG Düsseldorf, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 12/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 427/19

DRsp Nr. 2021/11900

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).