Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 360.000 € (in Worten: dreihundertsechzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf einen zivilrechtlichen Streit über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer in Folge eines Verkehrsunfalls entstandene Schäden.
II.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.
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