BVerfG - Beschluss vom 13.06.2019
1 BvR 1235/17
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 392/16
OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 150/14

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1235/17

DRsp Nr. 2019/9828

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 360.000 € (in Worten: dreihundertsechzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf einen zivilrechtlichen Streit über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer in Folge eines Verkehrsunfalls entstandene Schäden.

II.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.