BVerfG - Beschluss vom 22.09.2021
2 BvR 200/20
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws (s) 459/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 200/20

DRsp Nr. 2021/15333

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; RVG § 14 Abs. 1;

[Gründe]

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.

Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.