Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.
Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.
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