BVerfG - Beschluss vom 24.06.2021
2 BvR 341/21
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 271/20

Festsetzung des Werts einer anwaltlichen Tätigkeit

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 341/21

DRsp Nr. 2021/10855

Festsetzung des Werts einer anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer beide Verfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.