BFH - Beschluß vom 13.12.2000
X R 67/99
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 1, 3, § 103, § 105 Abs. 1 S. 2, 4, § 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vor dem 01.01.2001);
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 635

Festsetzung eines Geldbetrages gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

BFH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen X R 67/99

DRsp Nr. 2001/4379

Festsetzung eines Geldbetrages gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

1. Die bloß rechnerische Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Geldbetrages ist nicht der Urteilsfindung, sondern der Urteilsabfassung zuzuordnen. 2. Die ehrenamtlichen Richter haben daran nicht mitzuwirken. Es liegt deshalb kein Verfahrensfehler i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO (i.d.F. vor dem 01.01.2001) vor, wenn die ehrenamtlichen Richter an der Urteilsabfassung nicht beteiligt werden.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 1, 3, § 103, § 105 Abs. 1 S. 2, 4, § 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vor dem 01.01.2001);

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) stritten die Kläger und Revisionskläger (Kläger), alle Rechtsnachfolger nach dem am ... 1993 verstorbenen A, darüber, ob dieser, der Erblasser (E), seinen Gewerbebetrieb in B, den er seit 1980 als ruhenden Gewerbebetrieb behandelt hatte (seiner schriftlichen Erklärung vom 8. Juli 1993 entsprechend), im Streitjahr 1993 aufgegeben habe, wie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vor allem unter Berufung auf den 1980 geschlossenen Überlassungsvertrag (aber auch im Hinblick auf eine 1984 durchgeführte Außenprüfung), meint, oder aber schon im Jahre 1980, wie die Kläger geltend machen, indem sie vortragen, eine Betriebsfortführung sei von Anfang an objektiv unmöglich gewesen.