Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 277,08 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise von Arzneimitteln im Einzelfall.
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