FG München - Beschluss vom 24.10.2013
14 K 3714/12
Normen:
EGV 384/96 Art. 11 Abs. 2; EGV 1472/2006; Verordnung (EU) Nr. 1294/2009; ZK Art. 236 Abs. 2 S. 2; AEUV Art. 267;

Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus China und Vietnam

FG München, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 14 K 3714/12

DRsp Nr. 2014/5269

Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus China und Vietnam

Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die EuGH-Urteile vom 2.2.2012 und vom 15.11.2012 in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden? Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird, aber die genannten Verordnungen nicht insgesamt ungültig sind: