FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2015
3 KO 152/15
Normen:
FGO § 139 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3;

Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten bei einer auf die Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden gerichteten Klage

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 KO 152/15

DRsp Nr. 2016/1711

Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten bei einer auf die Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden gerichteten Klage

Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es handelt sich bei Absatz 3 nur um eine Regelung zur Erstattung der Höhe nach.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3;

Tatbestand

A.

Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt -HZA-) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten.

I.

1. 2. a) b) 3.