FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2018
11 K 2208/17
Normen:
AO § 124 Abs. 1 S. 1; VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Festsetzung von Einfuhrabgaben mit der Einfuhr eines Pkw; Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids im Ausland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 11 K 2208/17

DRsp Nr. 2019/7093

Festsetzung von Einfuhrabgaben mit der Einfuhr eines Pkw; Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids im Ausland

Tenor

1.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1 S. 1; VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Einfuhr eines PKW Einfuhrabgaben zu Recht festgesetzt wurden.