BVerwG - Beschluss vom 08.06.2017
10 B 11.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwVfG § 49a; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 1463
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1130/11
OVG Sachsen, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 19/15

Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt gegenüber Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern; Anwendung des § 49a Abs. 1 Verwaltungsverfarhensgesetz (VwVfG) auf nachhaftende ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 10 B 11.16

DRsp Nr. 2017/11256

Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt gegenüber Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern; Anwendung des § 49a Abs. 1 Verwaltungsverfarhensgesetz (VwVfG) auf nachhaftende ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

§ 49a VwVfG ermächtigt zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt gegenüber Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 560 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwVfG § 49a; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er als ehemaliger Gesellschafter der F. GbR (im Folgenden: GbR) wegen der Erstattung von Zuwendungen an diese Gesellschaft in Höhe von 15 560 € in Anspruch genommen wird.