FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.12.2003
2 K 435/00
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 § 3 S. 1 Nr. 3 § 3 S. 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Festsetzung von Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Rückwirkende Anwendung des InvZulG 1996 verfassungsrechtlich unbedenklich; Umfang der handwerklichen Tätigkeit eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebs; Gemischte Tätigkeit; Zuordnung der Wirtschaftsgüter bei Nutzung sowohl zu begünstigten wie auch zu nicht begünstigten Tätigkeiten; Haupttätigkeit bei Mischbetrieben

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 435/00

DRsp Nr. 2006/29594

Festsetzung von Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Rückwirkende Anwendung des InvZulG 1996 verfassungsrechtlich unbedenklich; Umfang der handwerklichen Tätigkeit eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebs; Gemischte Tätigkeit; Zuordnung der Wirtschaftsgüter bei Nutzung sowohl zu begünstigten wie auch zu nicht begünstigten Tätigkeiten; Haupttätigkeit bei Mischbetrieben

1. Auch wenn alle für die Investitionszulagenfestsetzung erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Investitionszulage zunächst ohne abschließende Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, um dem Begünstigten unter Finanzierungsgesichtspunkten nicht hinnehmbare Wartezeiten und Verluste zu ersparen. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Investitionszulagengesetz 1996 auf alle Investitionen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, da das Investitionszulagengesetz 1993 nicht zum Nachteil der Begünstigten geändert, sondern lediglich neu gegliedert worden ist. 3. Soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe für eine Begünstigung nach dem InvZulG ausreicht, tritt der Auschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 hinter § 5 Abs. 2 InvZulG 96 zurück.