BFH - Urteil vom 29.09.2021
I R 40/17
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 648
AO-StB 2022, 120
BB 2022, 533
BB 2022, 688
BB 2023, 2140
BB 2023, 47
BFH/NV 2022, 528
DB 2022, 641
DStR 2022, 482
DStRE 2022, 371
FR 2022, 527
FR 2022, 567
GmbHR 2022, 423
NZG 2022, 468
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1214/14

Festsetzung von KörperschaftsteuerTeilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen aus WertpapierdarlehenWirtschaftliches Eigentum an Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber (vorliegend verneint)Bewertung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

BFH, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen I R 40/17

DRsp Nr. 2022/3675

Festsetzung von Körperschaftsteuer Teilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen Wirtschaftliches Eigentum an Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber (vorliegend verneint) Bewertung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 – I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). 2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren. 3. Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens.