FG Hessen - Urteil vom 15.12.1999
1 K 4359/97
Normen:
AO § 126 ; AO 127; AO 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; AO § 367 Abs. 1 ; AO § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 766

Festsetzungsfrist; Zuständigkeitsvereinbarung; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; Verjährung; Anfechtbarkeit - Wahrung der Festsetzungsfrist bei Erlass eines Steuerbescheides durch die örtlich unzuständige Behörde

FG Hessen, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 4359/97

DRsp Nr. 2001/1846

Festsetzungsfrist; Zuständigkeitsvereinbarung; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; Verjährung; Anfechtbarkeit - Wahrung der Festsetzungsfrist bei Erlass eines Steuerbescheides durch die örtlich unzuständige Behörde

1. Die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO setzt voraus, daß der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. 2. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist auch dann gewahrt, wenn der Steuerbescheid von einer nicht mehr für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde erlassen worden ist. 3. Bloße formelle Fehler, die lediglich zur Anfechtbarkeit des Bescheides führen, wie z.B. die Verletzung des Zeichnungsrechts durch den Sachbearbeiter oder der Erlaß des Bescheides durch die örtlich unzuständige Behörde, sind für die Wahrung der Festsetzungsfrist unschädlich.

Normenkette:

AO § 126 ; AO 127; AO 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; AO § 367 Abs. 1 ; AO § 26 ;

Tatbestand: