FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2000
13 K 4415/93 E
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Festsetzungsstreit; Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Streiterledigung; Amtshaftungsanspruch - Kein berechtigtes Interesse an Fortsetzungsfeststellungklage zwecks Feststellung aller strittigen Besteuerungsgrundlagen nach Streiterledigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 4415/93 E

DRsp Nr. 2003/3233

Festsetzungsstreit; Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Streiterledigung; Amtshaftungsanspruch - Kein berechtigtes Interesse an Fortsetzungsfeststellungklage zwecks Feststellung aller strittigen Besteuerungsgrundlagen nach Streiterledigung

Nach Erledigung des Streits über die Steuerfestsetzung durch Verlustvortrag besteht auch im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus Amtshaftung kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel der Feststellung aller strittigen Besteuerungsgrundlagen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1989 mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau durch Bescheid vom 11.3.1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Hiergegen legte er Einspruch ein. Vor Abschluß des Einspruchverfahrens hat der Kläger am 27.7.1993 Klage erhoben. Die den Antrag des Klägers zurückweisende Einspruchsentscheidung wurde erst am 28.8.1995 erlassen.