BFH - Urteil vom 27.11.2013
II R 58/11
Normen:
AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3372/08

Festsetzungsverjährung bei Änderung eines Grundlagenbescheides

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen II R 58/11

DRsp Nr. 2014/4809

Festsetzungsverjährung bei Änderung eines Grundlagenbescheides

1. NV: Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus. 2. NV: Im Falle der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.

1. Ergeht ein geänderter Grundlagenbescheid zu einem Zeitpunkt, als die Festsetzungsfrist für die Einkommen- und Vermögenssteuer bereits abgelaufen ist, so wird gem. § 171 Abs. 10 S. 1 AO eine Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides eröffnet. Die Vorschrift bewirkt eine Ablaufhemmung für die Folgesteuer, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann. 2. Ist ein Grundlagenbescheid ergangen, so gewährt § 171 Abs. 10 S. 1 AO immer nur eine maximale Auswertungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist wird nur durch einen rechtzeitig gestellten Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt (hier: verneint).

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;