FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2010
14 K 3372/08 V

FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2010 (14 K 3372/08 V) - DRsp Nr. 2012/7548

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 3372/08 V

DRsp Nr. 2012/7548

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1990 an die Änderung der Feststellungsbescheide über den gemeinen Wert der Anteile an der "A" GmbH und der"B" AG (vormals "C" GmbH) anzupassen, oder ob eine solche Änderung auf Grund einer Festsetzungsverjährung ausscheidet.

Der Kläger war zu 50 % Anteilseigner der "A" GmbH und zu 4,5 % Anteilseigner der "B" AG. Diese Gesellschaften waren ihrerseits jeweils zu 50 % Anteilseignerinnen an der "D" AG. Die "D" AG führte vor dem Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 6 K 8485/93 BA ein im Verfahren wegen Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile zum 31.12.1989. Im Urteil vom 07.12.1999 hat das Finanzgericht nach dem Tenor des Urteils "in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile vom 17.07.1992 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17.05.1993 und vom 29.04.1998" den gemeinen Wert der Anteile zum 31.12.1989 auf 509 DM je 100 DM des Grundkapitals festgestellt.