BFH - Urteil vom 28.07.2021
X R 15/19
Normen:
AO § 125 Abs. 2; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 119
BB 2022, 405
BFH/NV 2022, 367
DB 2022, 504
DStR 2022, 302
DStRE 2022, 309
FR 2022, 409
FamRZ 2022, 599
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 508/16

Feststellung der Nichtigkeit eines geänderten EinkommensteuerbescheidsNach Ablauf einer Festsetzungsfrist ergangener SteuerbescheidSteuerlich zurückwirkender SachverhaltAnsatz von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen X R 15/19

DRsp Nr. 2022/3032

Feststellung der Nichtigkeit eines geänderten Einkommensteuerbescheids Nach Ablauf einer Festsetzungsfrist ergangener Steuerbescheid Steuerlich zurückwirkender Sachverhalt Ansatz von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte

Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 – 1 K 508/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es um die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 – 1 K 508/16, soweit es darin um die Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.04.2016 sowie der geänderte Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 26.11.2015 aufgehoben.