Die Bescheide vom 13. April 2015 und vom 29. Juli 2016 über die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2016 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG).
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