BSG - Beschluss vom 12.11.2021
B 12 R 23/21 B
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 826/17
SG Berlin, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5930/15

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger mit nur einem AuftraggeberGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen B 12 R 23/21 B

DRsp Nr. 2022/822

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2013 sowie eine darauf gestützte Beitragsforderung in Höhe von 34.782,24 Euro.