BSG - Urteil vom 22.09.1999
B 5 RJ 54/98 R
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 3, § 37 ; SGB IV § 15 ; EStG § 4a Abs. 1 S. 1; EStDV § 8b S. 1;
Fundstellen:
AuA 2000, 227
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 J 296/96
LSG Mainz - 25.11.1998 - L 6 J 170/98 ,

Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit in einem Rumpfwirtschaftsjahr

BSG, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen B 5 RJ 54/98 R

DRsp Nr. 2000/1336

Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit in einem Rumpfwirtschaftsjahr

1. Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von vorgezogener Altersrente als Voll- oder Teilrente sind die Feststellungen eines Steuerbescheides des Finanzamtes über den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb maßgeblich. 2. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr, das regelmäßig bei Betriebsaufgabe während des laufenden Kalenderjahres entsteht, ist zur Feststellung des maßgeblichen Arbeitseinkommens der für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Monat der Betriebsaufgabe ermittelte steuerliche Gewinn durch die Anzahl der in diesem Zeitraum zurückgelegten Monate zu teilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 3, § 37 ; SGB IV § 15 ; EStG § 4a Abs. 1 S. 1; EStDV § 8b S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 zu gewährenden Altersrente für Schwerbehinderte.