BVerfG - Beschluss vom 14.03.2017
2 BvR 1490/16
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 W 915/16
LG München I, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7955/16

Feststellung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts des erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1490/16

DRsp Nr. 2017/12832

Feststellung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts des erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe