FG Köln - Urteil vom 11.12.2007
13 K 1179/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5 ; AO § 181 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 546

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

FG Köln, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 13 K 1179/06

DRsp Nr. 2008/4000

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

1. Eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs war gemäß § 181 Abs. 5 AO vor Inkrafttreten des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG durch das JStG 2007 auch dann möglich, wenn die Feststellung eine (nur) mittelbare Bedeutung für spätere Veranlagungen und Feststellungen hatte. Dass dem Erlass eines Steuerbescheids für den streitigen Veranlagungszeitraum der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand, war hierbei unerheblich. 2. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist, sondern ermöglicht nur eine Feststellung trotz bereits abgelaufener Feststellungsfrist. 3. Ein pflichtwidriges Unterlassen i.S. des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG setzt nicht voraus, dass die Verlustfeststellung innerhalb der Feststellungsfrist beantragt wurde. 4. Das "pflichtwidrige Unterlassen" ist aus Sicht der Rechtslage des Zeitraums zu beurteilen, in dem nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine Verlustfeststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch möglich war.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5 ; AO § 181 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1995 streitig.