I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist einer von der Landeshauptstadt Stuttgart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkursgericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des §
II. Die Kosten des gemäß §§ , Abs. Satz 2 für erledigt erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.
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