BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 269/04
Normen:
AO § 251 Abs. 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 267/03
AG Stuttgart-Canstatt, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen N 122/94

Feststellung eines Konkursvorrechts einer Steuerforderung

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 269/04

DRsp Nr. 2007/21317

Feststellung eines Konkursvorrechts einer Steuerforderung

Die Rangfeststellung einer zur Tabelle angemeldeten Gewerbesteuerschuld gehört auch dann zum Inhalt eines entsprechenden Feststellungsbescheides, wenn diese nur in dem mit "Begründung" überschriebenen Teil des Feststellungsbescheides aufgenommen wurde.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist einer von der Landeshauptstadt Stuttgart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkursgericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festgestellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der Verwaltungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide. Die Vorinstanzen haben § 251 Abs. 3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Gewerbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen.

II. Die Kosten des gemäß §§ , Abs. Satz 2 für erledigt erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.